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E-Rechnungspflicht / Vereine

E-Rechnung für Vereine: wann Ihr Verein sie schreiben und empfangen muss

Ein Verein braucht E-Rechnungen nur dort, wo er unternehmerisch tätig ist: bei Sponsoring, Werbung und Verkäufen an Firmen. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind nicht betroffen, gemeinnützige Kurse und Sportveranstaltungen meist auch nicht. Schreiben muss Ihr Verein E-Rechnungen erst ab 2027 oder 2028; empfangen können muss er sie für seinen unternehmerischen Bereich seit dem 1.1.2025.

Stand: 29.10.2026

Das gilt für Vereine

Ideeller Bereich
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse: kein Unternehmen, keine Rechnung, keine E-Rechnung
Unternehmerischer Bereich
Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung: dieselben Regeln wie für jedes Unternehmen, auch bei Gemeinnützigkeit
Schreiben
Nur an Unternehmen im Inland „für dessen Unternehmen“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG): ab 1.1.2027 (über 800.000 € Vorjahresumsatz) oder 1.1.2028 (§ 27 Abs. 38 UStG)
Empfangen
Seit 1.1.2025 für den unternehmerischen Bereich; ein E-Mail-Postfach genügt. Für den ideellen Bereich darf der Lieferant Papier oder PDF schicken
Nie Pflicht
Steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa Kurse nach § 4 Nr. 22), Rechnungen an Privatleute, bis 250 €, Kleinunternehmer (§ 34a UStDV)

Wann Ihr Verein E-Rechnungen schreiben muss

Was der Verein abrechnetUmsatzsteuerE-Rechnung schreiben?
Mitgliedsbeiträge und Spendenkein Entgelt für eine Leistung: ideeller Bereich, nicht steuerbarNein. Hier gibt es keine Rechnung; die Zuwendungsbestätigung ist keine Rechnung
Sponsoring und Werbung für eine Firma (Bande, Trikot, Logo, Anzeige)steuerpflichtig, meist 19 % (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)Ja, an Firmen im Inland: ab 1.1.2027, bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz ab 1.1.2028; bis dahin Papier oder PDF (PDF mit Zustimmung)
Kurse, Lehrgänge, Sportveranstaltungen gegen Teilnehmergebühr (gemeinnütziger Verein)steuerfrei, § 4 Nr. 22 UStGNein. Für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG gibt es keine Rechnungspflicht, auch wenn eine Firma zahlt
Eintrittskarten, Vereinsfest, Vereinsheim-Gastronomiesteuerpflichtig, 7 % oder 19 %Nur an Firmen, etwa Firmenkarten, ab 2027 bzw. 2028; an Besucher und Privatleute nie, bis 250 € (Kleinbetrag) nicht
Vereinsheim oder Räume dauerhaft an eine Firma vermietensteuerfrei, § 4 Nr. 12 UStG, außer mit Option zur UmsatzsteuerOhne Option nein; mit Option ja, ab 2027 bzw. 2028 (siehe E-Rechnung für Vermieter)
Verein mit Kleinunternehmerregelungkeine Umsatzsteuer, § 19 UStGNein, nie: Papier und PDF bleiben erlaubt (§ 34a UStDV)

Eine Pflicht besteht nur, wenn Ihr Verein und der Rechnungsempfänger im Inland ansässig sind und der Empfänger ein Unternehmen ist, das die Leistung für sein Unternehmen bezieht. An Privatleute, Mitglieder als Privatpersonen und ausländische Firmen gibt es keine E-Rechnungspflicht. Ob eine Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist und in welchen Bereich sie gehört, hängt vom Einzelfall ab; die Tabelle zeigt die typischen Fälle.

E-Rechnungen empfangen: was der Kassenwart braucht

Lieferanten dürfen Ihrem Verein seit 2025 E-Rechnungen schicken, ohne vorher zu fragen, und ab 2027 bzw. 2028 müssen inländische Unternehmen das für Leistungen an Ihren unternehmerischen Bereich tun, etwa für Getränke im Vereinsheim, den Druck der Festschrift oder die Reparatur der vermieteten Halle.

  1. Postfach

    Richten Sie eine E-Mail-Adresse für Rechnungen ein, etwa für den Kassenwart, und nennen Sie sie Ihren Lieferanten. Peppol oder ein Programm brauchen Sie dafür nicht.

  2. Lesen

    Eine XRechnung ist eine XML-Datei, die sich nicht wie eine PDF öffnen lässt. Laden Sie sie unten hoch oder machen Sie eine lesbare PDF daraus.

  3. Aufbewahren

    Bewahren Sie die XML-Datei so auf, wie sie ankam; die PDF ist nur eine Ansicht. Fehlt etwas, schreiben Sie dem Absender, was er korrigieren muss. Mehr: E-Rechnung empfangen.

Viele Belege von Lieferanten, Hallenbetreiber und Verband? Ein Belegdienst sammelt eingehende Rechnungen und E-Rechnungen automatisch: GetMyInvoices (Firmen, die eingehende Rechnungen und E-Rechnungen automatisch sammeln, archivieren und an DATEV geben; kein Programm zum Schreiben.)

Sponsoring-Rechnung als E-Rechnung erstellen

Der häufigste Fall im Verein ist die Rechnung an einen Sponsor: Werbung auf Bande, Trikot oder Website, meist mit 19 % Umsatzsteuer. Im Formular geben Sie Ihren Verein als Verkäufer mit Steuernummer oder USt-IdNr. ein, den Sponsor als Käufer und die Werbeleistung als Position. Wir erzeugen eine XRechnung oder ein ZUGFeRD-PDF und prüfen sie vor dem Download mit dem offiziellen KoSIT-Regelwerk. Die erste Rechnung laden Sie kostenlos herunter. Danach kostet jede 1,90 € netto, 10 Rechnungen 9,90 € netto, 12 Monate gültig, kein Abo; kaufen können Sie derzeit nur mit USt-IdNr. Ohne Anmeldung, nichts gespeichert.

ZUGFeRD-Rechnung erstellen XRechnung erstellen

Wie eine E-Rechnung ohne Umsatzsteuer aussieht, etwa für eine steuerfreie Teilnahmegebühr eines gemeinnützigen Vereins: XRechnung-Beispiel ohne Umsatzsteuer. Welches Format der Sponsor braucht: XRechnung oder ZUGFeRD? Alle kostenlosen Wege: E-Rechnung kostenlos erstellen.

Kann Ihre Vereinssoftware E-Rechnungen?

Viele Vereinsprogramme schreiben Rechnungen an Mitglieder und Sponsoren. Ob daraus eine E-Rechnung wird, hängt vom Programm und vom Tarif ab: Fragen Sie den Anbieter nach Rechnungen nach EN 16931 als XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931. Eine PDF mit Vereinslogo ist keine E-Rechnung, auch nicht als Anhang einer E-Mail. Erzeugt Ihr Programm bereits eine Datei, laden Sie eine Testrechnung unten hoch: Wir prüfen sie mit dem offiziellen Regelwerk und zeigen jeden Fehler auf Deutsch.

Schreibt Ihr Verein regelmäßig Rechnungen an Sponsoren und Firmen, ist ein Rechnungsprogramm bequemer. Diese erzeugen E-Rechnungen laut eigener Seite schon im Gratis-Tarif. Alle Programme im Vergleich.

Gratis-Tarife, die E-Rechnungen erzeugen (Angaben der Anbieter)
ProgrammGratis-TarifBezahl-Tarif (Abo)Geprüft am
Accountableja, unbegrenzte XRechnung und ZUGFeRDPlus: 9,90 € / Monat zzgl. USt. (Jahresabo), 12,40 € monatlich29.09.2026
easybillja, 50 Dokumente pro Monat inkl. E-RechnungStarter: 9 € / Monat netto (jährlich), 12 € monatlich29.09.2026
Normanja, unbegrenzte E-RechnungenKlein: 12 € / Monat zzgl. USt. (monatlich)29.09.2026
sevdesk* Werbelinkja, 3 Rechnungen / E-Rechnungen pro MonatRechnung: 9,90 € / Monat zzgl. MwSt. (jährlich), 11,90 € monatlich29.09.2026

Mit * markierte Links sind Werbelinks: Wenn Sie darüber etwas kaufen, erhalten wir eine Provision. Für Sie ändert sich der Preis nicht.

E-Rechnung lesen und prüfen

XRechnung (XML) oder ZUGFeRD-PDF hochladen, ob erhalten oder von Ihrer Vereinssoftware erzeugt: Wir zeigen die Rechnung lesbar und prüfen sie mit dem offiziellen KoSIT-Regelwerk. Kostenlos, ohne Anmeldung, die Datei wird nicht gespeichert.

Keine Datei zur Hand? Beispiel prüfen: oder · alle Beispiele zum Herunterladen

Mehrere Rechnungen? Mehrere Dateien prüfen: bis zu 10 auf einmal, auch als ZIP, mit Prüfbericht pro Datei.

Häufige Fragen

Müssen Vereine E-Rechnungen schreiben?

Nur dort, wo sie unternehmerisch tätig sind und an andere Unternehmen im Inland leisten, etwa beim Sponsoring, bei Werbung oder beim Verkauf an Firmen. Die Pflicht beginnt am 1.1.2027, wenn der Gesamtumsatz des Vereins im Vorjahr über 800.000 € lag, sonst am 1.1.2028 (§ 27 Abs. 38 UStG). Für Mitgliedsbeiträge und Spenden, für steuerfreie Kurse und Sportveranstaltungen gemeinnütziger Vereine (§ 4 Nr. 22 UStG), für Rechnungen an Privatleute und bis 250 € gibt es keine E-Rechnungspflicht.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für gemeinnützige Vereine?

Ja, soweit der gemeinnützige Verein unternehmerisch tätig ist: im Zweckbetrieb, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung. Gemeinnützigkeit ist keine Ausnahme. Ausgenommen ist der ideelle Bereich, und viele Leistungen gemeinnütziger Vereine sind ohnehin steuerfrei und brauchen deshalb keine Rechnung.

Muss ein Verein E-Rechnungen empfangen können?

Ein Verein, der auch unternehmerisch tätig ist, muss seit dem 1.1.2025 E-Rechnungen für diesen Bereich annehmen können; ein E-Mail-Postfach genügt. Für Einkäufe für den ideellen Bereich muss der Lieferant keine E-Rechnung schicken, denn die Pflicht gilt nur für Leistungen an einen Unternehmer „für dessen Unternehmen“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); laut FAQ des Bundesfinanzministeriums darf er dann eine sonstige Rechnung (Papier oder PDF) schicken. Ein Verein, der nur ideell tätig ist, ist kein Unternehmer und muss weder E-Rechnungen schreiben noch empfangen können.

Sind Vereine mit Kleinunternehmerregelung ausgenommen?

Vom Schreiben ja: Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen nie E-Rechnungen ausstellen (§ 34a UStDV). Seit 2025 gilt die Regelung bei höchstens 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Empfangen können muss auch ein Kleinunternehmer-Verein E-Rechnungen für seinen unternehmerischen Bereich.

Ist eine Sponsoring-Rechnung eine E-Rechnung?

Ab 2027 bzw. 2028 muss sie es sein, wenn der Sponsor ein Unternehmen im Inland ist und der Verein für die Werbung Umsatzsteuer berechnet. Bis dahin dürfen Sie Papier oder, mit Zustimmung des Sponsors, eine PDF schicken. Schon jetzt erlaubt ist eine E-Rechnung ohne Zustimmung des Sponsors.

Kann unsere Vereinssoftware E-Rechnungen erstellen?

Das hängt vom Programm und vom Tarif ab; fragen Sie den Anbieter, ob es Rechnungen nach EN 16931 als XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931 erzeugt. Eine PDF mit Vereinslogo ist keine E-Rechnung. Ob eine erzeugte Datei die Regeln erfüllt, prüfen Sie hier kostenlos: Datei oben hochladen.

Welche Umsatzgrenze gilt für die Übergangsfrist?

Der Gesamtumsatz des Vereins im Vorjahr im Sinne des § 19 UStG: die Umsätze aus seinem unternehmerischen Bereich, ohne bestimmte steuerfreie Umsätze wie Vermietung (§ 4 Nr. 12) und Kurse (§ 4 Nr. 22); Mitgliedsbeiträge und Spenden zählen nicht dazu. Lag er über 800.000 €, gilt die Pflicht ab 1.1.2027, sonst ab 1.1.2028. Was genau zum Gesamtumsatz Ihres Vereins zählt, klärt Ihre Steuerberatung.

Überblick über die Rechtslage nach Umsatzsteuergesetz, UStDV und den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums, gelesen am 12.10.2026; keine Steuer- oder Rechtsberatung. Welche Leistungen Ihres Vereins steuerpflichtig sind und in welchen Bereich sie gehören, klärt Ihre Steuerberatung oder Ihr Landessportbund. Alle Fristen: E-Rechnungspflicht. Ohne Umsatzsteuer: E-Rechnung für Kleinunternehmer. Räume vermieten: E-Rechnung für Vermieter.